
Satzung
Satzung des SC Rheindahlen
Satzung des Sport-Club Rheindahlen 1919 e.V.
Vorbemerkung:
Der Sport-Club Rheindahlen ist nachweislich bereits im Jahre 1919 gegründet worden.
Ausweislich alter Vereinsstatuten führte der Verein immer den oben angegebenen Vereinsnamen. Der Verein hatte bisher immer seinen Sitz in Mönchengladbach-Rheindahlen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sport-Club Rheindahlen e.V.
Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach-Rheindahlen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht-Mönchengladbach unter der Nr. 18a r.629/79 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2a Aufbau des Vereins und der Abteilungen
Der Sport-Club Rheindahlen 1919 e.V. umfasst als Gesamtverein die Abteilungen „Fußball“ und „Armwrestling“.
Die Abteilungen können eine eigene Abteilungsordnung haben. Diese muss vom Gesamtvorstand beschlossen werden und muss im Einklang mit dieser Satzung stehen.
Die Abteilungen verfügen über keine eigenen Organe. Die Vertretung der Abteilungen erfolgt durch den Vorstand des Gesamtvereins.
Die Abteilungen verfügen über kein eigenes Vermögen. Alles, was eine unselbstständige Abteilung besitzt bzw. einnimmt, ist und bleibt Eigentum des Gesamtvereins.
§ 2b Auflösung von Abteilungen
Eine Abteilung ist durch den Gesamtvorstand durch Änderung dieser Satzung aufzulösen, soweit die zugehörige Sportart nicht mehr aktiv im Verein ausgeübt wird. Eine Sportart wird aktiv im Verein ausgeübt, wenn regelmäßige Trainingseinheiten stattfinden und es für Dritte möglich ist, sich dem Verein anzuschließen und die Sportart der entsprechenden Abteilung nach Beitritt zum Verein, auszuüben.
Hiervon ausgenommen ist die Abteilung „Fußball“. Eine Auflösung der Abteilung „Fußball“ ist ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mttel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für die angeschlossenen Sportverbände des Landessportbundes NRW, des Stadtsportbundes-Mönchengladbach sowie für die Abteilung „Fußball“ die des Westdeutschen Fußballverbandes und dessen Dachverbände und für die Abteilung „Armwrestling“ die der Deutschen Armwrestling Organisation.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Auschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe, der nach Alter des Mitglieds gestaffelten Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von dem Gesamtvorstand beschlossen. Es muss sichergestellt werden, dass für die Mitglieder eine rechtzeitige und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Wird eine Anpassung der Mitgliedsbeiträge beschlossen, können die Mitglieder innerhalb eines Monats nach Ermöglichung der zumutbaren Kenntnisnahme der Mitteilung über die Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht ausüben.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 28 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
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dem Vorstand
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dem 1. Schatzmeister
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dem 2. Schatzmeister
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dem Geschäftsführer
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bis zu 8 Beisitzern
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seine Aufgaben zählen insbesondere
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Führung der laufenden Geschäfte
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
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Einberufung der Mitgliederversammlung
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
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Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
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Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
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Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie müssen volljährig sowie voll geschäftsfähig sein. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand muss zu jeder Zeit zu mindestens zwei Dritteln aus Mitgliedern bestehen, die bereits aktiv der Abteilung Fußball angehört haben oder aktiv der Abteilung Fußball angehören. Ein Gesamtvorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds wählt der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Gesamtvorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen wird; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, ab Volljährigkeit, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
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Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
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Ernennung von ehemaligen 1. Vorsitzenden zum Ehrenpräsidenten,
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Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
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weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse oder durch elektronische Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mailadresse oder Rufnummer, einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse, E-Mailadresse oder Rufnummer gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl, der zur Versammlung erschienen Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13a Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident
Die Wahl von Ehrenmitgliedern oder dem Ehrenpräsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Anzahl der Ehrenmitglieder ist nicht begrenzt. Die Anzahl der lebenden Ehrenpräsidenten ist auf einen begrenzt.
Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, welche überdurchschnittliche Leistungen erbracht und für den Verein besondere Dienste geleistet haben.
Ehrenpräsident können nur 1. Vorstandsvorsitzende werden, welche das Amt mindestens zehn Jahre innehatten und während dessen stets besondere Leistungen erbracht und für den Verein herausragende Dienste geleistet haben.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
